Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Westerwälder Blumentopf-Fabrik Spang GmbH & Co. KG
Rheinstraße 113-120
56235 Ransbach-Baumbach
Allgemeines
Unsere nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle zukünftigen Geschäfte verbindlich, nachdem der Käufer oder sonstige Vertragspartner sie erstmals erhalten hat bzw. nachdem der Käufer auf deren Bekanntgabe / Veröffentlichung auf unserer Internetseite durch einen entsprechenden Vermerk auf unseren Auftragsbestätigungen oder Rechnungen hingewiesen wurde.Angebote
- Angebote, seien sie von Vertretern, Reisenden oder Angestellten gemacht, sind freibleibend. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder formularmäßig bestätigt, bzw. ihnen durch Übersenden der Ware und der Rechnung entsprochen wurde. Mündliche Nebenabreden sind nur dann ver- bindlich, wenn sie schriftlich bestätigt oder durch Lieferung und Berechnung erfüllt worden sind.
- Alle Aufträge werden ausschließlich zu den hier abgedruckten Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen angenommen und ausgeführt. Abwei- chungen von diesen Bestimmungen, insbesondere durch entgegenstehende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie vorher vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden sind.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager einschließlich der Verladekosten und zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Verpackungs-, und Palettenpreise sowie sonstige Nebenkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt.
- Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zahlbar.
- Skontoabzüge sind besonders zu vereinbaren. Voraussetzung für die Ge- währung von Skonto ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferun- gen bezahlt sind.
- Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshal- ber unter Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen ange- nommen.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfristen kommt der Käufer sofort in Verzug. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen im Fall des Verzuges bleibt unberührt.
- Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
- Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- rechts aus früheren oder anderen Geschäften der Geschäftsverbindung.
- Sämtliche Forderungen werden fällig, wenn der Käufer seine Zahlung ein- stellt, über sein Vermögen das Vergleichs-, oder Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen.
- Wir sind berechtigt, vom Käufer gestellte Sicherheiten bei Eintritt des Zahlungsverzuges zu verwerten.
Lieferfristen, Unmöglichkeit
- Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder ein Termin, kalendermäßig bestimmt, ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Wird die uns obliegende Leistung aufgrund eigenen Verschuldens unmög- lich, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Dieser ist begrenzt auf höchstens 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Bestellung, welche wegen der Unmöglichkeit nicht ausgeliefert werden kann. Diese Haf- tungsbeschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor- liegt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Verpackung, Abnahme der Ware, Gefahrenübergang
- Sofern nicht anders vereinbart, können wir die Verpackung der bestellten Ware nach bestem Ermessen wählen.
- Der Käufer hat aus fabrikationstechnischen Gründen, insbesondere wegen Bruchgefahr, Mehrmengen von 10 % der beauftragten Artikel zu übernehmen und zu bezahlen. Dies gilt auch und in besonderem Maße für Artikel, die für den Käufer speziell angefertigt oder die vom Käufer mit einem nicht standard- mäßigen Dekor, einem Etikett oder einem sonstigen Warenauszeichnungsver- fahren in Auftrag gegeben wurden. Bei Sonderanfertigungen besteht für even- tuelle Fehlmengen, die ohne Berechnung bleiben, kein Anspruch auf Nachliefe- rung.
- Nimmt der Käufer die ihm vertragsgemäß angebotene Leistung nicht ab, so gerät er in Annahmeverzug. Verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist die Annahme der Leistung oder erklärt er vorher ausdrücklich, die Ware nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und zwar ohne Nachweis pauschal in Höhe von 40% bei Katalogartikeln und in Höhe von 100% bei speziell für den Kunden angefertigte Ware des vereinbarten Preises verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe ent- standen ist. Das Recht des Verkäufers, einen weitergehenden Schaden gel- tend zu machen bleibt unberührt.
- Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Spediteur, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Betriebsgeländes auf den Käufer über. Bei vom Käufer veranlassten oder zu vertretenden Verzögerungen erfolgt der Gefahrübergang bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Gewährleistung, Haftung
- Eine Gewährleistung für die von uns hergestellten Artikel ist ausgeschlos- sen, soweit Mängel auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht von uns zu vertreten sind, z.B. die Verwendung von Blumenerden, Düngestoffen, Gieß- wasserzusätzen o.ä.
- Geringfügige, durch die Verarbeitung keramischer Rohstoffe unvermeidli- che, Abweichungen von Abmessungen oder Farbtönungen, sowie Ausblühun- gen und Verfleckungen, die nicht nachweislich auf eine fehlerhafte Zusam- mensetzung des Tonmaterials zurückzuführen sind, stellen keinen Grund zur Beanstandung dar. Produktabbildungen in Katalogen, im Internet oder in sons- tigen Medien sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung.
- Offenkundige Mängel an den von uns gelieferten Waren müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt unter Vorlage des Warenbegleitscheins schriftlich geltend gemacht werden, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten.
- Bei vom Käufer festgestellten Sachmängeln steht uns das Recht auf Prü- fung, Besichtigung und Untersuchung der beanstandeten Ware zu.
- Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises nach unserer Wahl entsprechen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
- Wir übernehmen keine Haftung für direkte oder indirekte Folgeschäden aufgrund des unsachgemäßen Gebrauchs unserer Waren.
Eigentumsvorbehalt
- Lieferungen erfolgen ausschließlich unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt.
- Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange unser Eigentum, bis der Käufer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbin- dung offenstehenden Forderungen vollständig erfüllt hat.
- Der Käufer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ord- nungsgemäß zu verwahren.
- Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Ge- schäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiter zu veräußern.
- Der Käufer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer ent- stehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dieses gilt entsprechend bei Be- und Ver- arbeitung, Verbindung und Vermischung. Bei der Veräußerung von Waren an denen wir gemäß §§ 947 ff BGB Miteigentum haben, beschränkt sich diese Abtretung auf den Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
- Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abneh- mer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns die für die Gel- tendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
- Wir sind auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung von gegebenen Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, soweit deren Wert die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als zwanzig Prozent übersteigt.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Ab- nehmer weder verpfänden, noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfän- dungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Ver- arbeitung von Vorbehaltswaren für uns. Es steht uns Eigentum oder Miteigen- tum entsprechend §§ 947 ff BGB an den hierdurch entstehenden neuen Sa- chen zu. Hierdurch wird die neue Sache insgesamt zur Vorbehaltsware.
- Bei vertragswidrigem Handeln des Käufers, insbesondere bei Zahlungs- verzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlan- gen. Der Käufer gestattet insoweit alle Maßnahmen, die zur Sicherung des vorbehaltenen Eigentums notwendig sind. Sämtliche durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Käufer.
- Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigen- tumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezo- genen.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs-, bzw. Insolvenzverfahrens sowie eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung.
Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist Ransbach-Baumbach. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile Montabaur als Gerichtsstand vereinbart. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
- Sollte eine der aufgeführten Klauseln unwirksam sein oder durch Urteil für kraftlos erklärt werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarun- gen nicht berührt
V 4.6 / 2014